Eine Teilung des Überschusses kommt jedoch nicht in Frage (Mitteilungen zum Familienrecht Nr. 10, S. 15), da es nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts ist, ein nicht ehebedingtes Einkommensgefälle auszugleichen (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 45). In diesem Sinn ist eine Besserstellung des Unterhaltspflichtigen angezeigt (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 33). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3