Aufgrund der langen Ehedauer, der gesundheitlichen Beschwerden und der entstandenen Schicksalsgemeinschaft hat die Ehefrau Anspruch darauf, dass der leicht erhöhte Grundbedarf gedeckt ist (BGer 5C.38/2007 E. 2.1-3; FamPra 2007, S. 161 f.). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte