Es mag sein, dass der überwiegende Arbeitseinsatz der Ehefrau im eigenen Haushalt während der Ehe nicht dem Wunsch des Ehemannes entsprach. Dies ist aber nicht von entscheidender Bedeutung (BGer 5C.38/2007, E. 2.3). Allerdings lässt sich hier eine Unterhaltspflicht des Ehemannes auch nicht mit dem Ausgleich ehebedingter Nachteile begründen, der darin bestehen könnte, dass die Ehefrau wegen einseitiger Verteilung der Haushaltpflichten nun in ihrer Berufstätigkeit eingeschränkt ist (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 55, m.w.