Allerdings kann dieser Grundsatz oft nicht durchgesetzt werden, weil die Ehe Fakten schuf, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und die einen Partner hindern, allein für den laufenden Lebensbedarf und die Altersvorsorge aufzukommen. Das gilt vor allem für einen Ehegatten, der ganz oder teilweise auf seine berufliche Entfaltung verzichtet hat, um den Haushalt zu führen und gemeinsame Kinder zu betreuen, aber auch für eine langdauernde Hausfrauenehe ohne Kinder (Art. 125 Abs. 2 ZGB). Liegen keine ehebedingten Nachteile vor, ist bei besonders langer Ehedauer unter dem Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität