Nachehelicher Unterhalt ist nur geschuldet, wenn es einem Ehegatten nach der Scheidung nicht zumutbar ist, selbst für seinen gebührenden Unterhalt aufzukommen. In diesem Fall hat der andere ihm einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Mit der Scheidung enden grundsätzlich die ökonomischen Beziehungen der Ehegatten und sie sollen soweit möglich wirtschaftlich selbst verantwortlich sein (Prinzip des „clean break“). Allerdings kann dieser Grundsatz oft nicht durchgesetzt werden, weil die Ehe Fakten schuf, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und die einen Partner hindern, allein für den laufenden Lebensbedarf und die Altersvorsorge aufzukommen.