Entscheid Kantonsgericht, 05.04.2011 Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB: Eine Ehefrau konnte sich nach rund 20 Ehejahren auf eine Rente aus nachehelicher Solidarität berufen. Sie arbeitete während der Ehe im Umfang von einzelnen Stunden pro Woche als Raumpflegerin und kümmerte sich um den ehelichen Haushalt, wobei die Ehe kinderlos blieb. Wegen gesundheitlichen Beschwerden war ihre Leistungsfähigkeit zu 50% eingeschränkt. Aufgrund der langen Ehedauer, der gesundheitlichen Beschwerden und der entstandenen Schicksalsgemeinschaft rechtfertigt sich der Anspruch auf eine Rente aus nachehelicher Solidarität (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 5. April 2011, BF.2010.42). Aus den Erwägungen: