{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BF-2010-42_2011-04-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1767&type=1563347022&cHash=6a6f100fd2aaed7d9b5c5c2cf36e30f9", "Checksum": "328faa487e80d3e0739388c9e5d7dad5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BF.2010.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 05.04.2011 BF.2010.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 05.04.2011 BF.2010.42\nRegeste:\nArt. 125 Abs. 1 und 2 ZGB: Eine Ehefrau konnte sich nach rund 20 Ehejahren auf eine Rente aus nachehelicher Solidarität berufen. Sie arbeitete während der Ehe im Umfang von einzelnen Stunden pro Woche als Raumpflegerin und kümmerte sich um den ehelichen Haushalt, wobei die Ehe kinderlos blieb. Wegen gesundheitlichen Beschwerden war ihre Leistungsfähigkeit zu 50% eingeschränkt. Aufgrund der langen Ehedauer, der gesundheitlichen Beschwerden und der entstandenen Schicksalsgemeinschaft rechtfertigt sich der Anspruch auf eine Rente aus nachehelicher Solidarität (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 5. April 2011, BF.2010.42).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BF.2010.42\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 05.04.2011\nEntscheiddatum: 05.04.2011\n\nEntscheid Kantonsgericht, 05.04.2011\nArt. 125 Abs. 1 und 2 ZGB: Eine Ehefrau konnte sich nach rund 20 Ehejahren\nauf eine Rente aus nachehelicher Solidarität berufen. Sie arbeitete während\nder Ehe im Umfang von einzelnen Stunden pro Woche als Raumpflegerin\nund kümmerte sich um den ehelichen Haushalt, wobei die Ehe kinderlos\nblieb. Wegen gesundheitlichen Beschwerden war ihre Leistungsfähigkeit zu\n50% eingeschränkt. Aufgrund der langen Ehedauer, der gesundheitlichen\nBeschwerden und der entstandenen Schicksalsgemeinschaft rechtfertigt\nsich der Anspruch auf eine Rente aus nachehelicher Solidarität\n(Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 5. April 2011, BF.2010.42).\n\nAus den Erwägungen:\n\nNachehelicher Unterhalt ist nur geschuldet, wenn es einem Ehegatten nach der\nScheidung nicht zumutbar ist, selbst für seinen gebührenden Unterhalt aufzukommen.\nIn diesem Fall hat der andere ihm einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125\nAbs. 1 ZGB). Mit der Scheidung enden grundsätzlich die ökonomischen Beziehungen\nder Ehegatten und sie sollen soweit möglich wirtschaftlich selbst verantwortlich sein\n(Prinzip des „clean break“). Allerdings kann dieser Grundsatz oft nicht durchgesetzt\nwerden, weil die Ehe Fakten schuf, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können\nund die einen Partner hindern, allein für den laufenden Lebensbedarf und die\nAltersvorsorge aufzukommen. Das gilt vor allem für einen Ehegatten, der ganz oder\nteilweise auf seine berufliche Entfaltung verzichtet hat, um den Haushalt zu führen und\ngemeinsame Kinder zu betreuen, aber auch für eine langdauernde Hausfrauenehe ohne\nKinder (Art. 125 Abs. 2 ZGB). Liegen keine ehebedingten Nachteile vor, ist bei\nbesonders langer Ehedauer unter dem Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nebenfalls Unterhalt geschuldet, wenn die nacheheliche Eigenversorgungskapazität\neines Ehegatten beeinträchtigt ist (FamPra 2007, S. 160; Hausheer/Spycher, Handbuch\ndes Unterhaltsrechts, N 5.03 f. m.w.H.).\n\n…\n\nEs mag sein, dass der überwiegende Arbeitseinsatz der Ehefrau im eigenen Haushalt\nwährend der Ehe nicht dem Wunsch des Ehemannes entsprach. Dies ist aber nicht von\nentscheidender Bedeutung (BGer 5C.38/2007, E. 2.3). Allerdings lässt sich hier eine\nUnterhaltspflicht des Ehemannes auch nicht mit dem Ausgleich ehebedingter Nachteile\nbegründen, der darin bestehen könnte, dass die Ehefrau wegen einseitiger Verteilung\nder Haushaltpflichten nun in ihrer Berufstätigkeit eingeschränkt ist (FamKomm\nScheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 55, m.w.H.). Sie hat mehrjährige praktische\nErfahrungen im Haushaltbereich, wobei es ihr auch möglich gewesen wäre,\nentsprechende Weiterbildungskurse zu besuchen oder sich anderweitig auszubilden.\nNach knapp 20 Jahren einträchtigem Zusammenwirken ist die Ehefrau jedoch in ihrem\nVertrauen in den Fortbestand der Ehe als Versorgungsgemeinschaft zu schützen\n(Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 5.04; BGer 5A_384/2008, E.\n5.2.1; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches, 10.81 Solidargemeinschaftsunterhalt m.w.H.). Gerade dort, wo die\nVoraussetzungen für eine eigene Berufslaufbahn von vorneherein nicht allzu\nerfolgsversprechend sind, wird die Ehe als solche zum vertrauensbildenden\nLebensplan bzw. zur gewollten Alternative zur eigenen Berufslaufbahn (Hausheer/\nSpycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 5.06). Massgebend für die Begründung\neines nachehelichen Unterhalts sind zudem die gesundheitlichen Beschwerden der\nEhefrau, welche sie in ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit beeinträchtigen. Alter und\nschlechter Gesundheitszustand gelten dabei allgemein als Anwendungsfälle für eine\nRente aus nachehelicher Solidarität (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125, N 55;\nBaslerKomm/Gloor/Spycher, Art. 125 ZGB, N 14; Hausheer/Spycher, Handbuch des\nUnterhaltsrechts, Rz. 05.05 ff. m.w.H.).\n\nAufgrund der langen Ehedauer, der gesundheitlichen Beschwerden und der\nentstandenen Schicksalsgemeinschaft hat die Ehefrau Anspruch darauf, dass der leicht\nerhöhte Grundbedarf gedeckt ist (BGer 5C.38/2007 E. 2.1-3; FamPra 2007, S. 161 f.).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEine Teilung des Überschusses kommt jedoch nicht in Frage (Mitteilungen zum\nFamilienrecht Nr. 10, S. 15), da es nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts ist, ein nicht\nehebedingtes Einkommensgefälle auszugleichen (FamKomm Scheidung/Schwenzer,\nArt. 125 ZGB, N 45). In diesem Sinn ist eine Besserstellung des Unterhaltspflichtigen\nangezeigt (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 33).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}