Insgesamt ist davon auszugehen, dass die beeinträchtigte Gesundheit der Ehefrau ihre ohnehin eingeschränkten beruflichen Aussichten nach der Trennung überlagerte. Folglich ist nachehelicher Unterhalt sowohl wegen ehebedingter Nachteile als auch aus Solidarität geschuldet (vgl. BGer 5A_384/2008, E. 5.2). In dieser Situation muss die Ehefrau zumindest ihren Bedarf, der etwas zu erweitern ist, decken und zudem eine angemessene Vorsorge aufbauen können (BaslerKomm/Gloor/Spycher, Art. 125 ZGB, N 4; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 8), weil das zu erwartende Vorsorgedefizit massgeblich einen ehebedingten Nachteil darstellt.