Sie bestanden daher bereits vorehelich, und aufgrund der Gesamtheit der medizinischen Unterlagen, der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Art der Erkrankung ist davon auszugehen, dass sie mit der in der Ehe praktizierten Aufgabenteilung nicht in Zusammenhang stehen, sondern auch sonst aufgetreten wären. Da eine lebensprägende Ehe vorliegt, wird der Gesundheitszustand ungeachtet der Ehebedingtheit seiner Beeinträchtigung aber ohnehin berücksichtigt (BGer 5A_288/2008, E. 4.3; 5C.169/2006, E. 2.6), und zwar im Rahmen der nachehelichen Solidarität (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 55).