Die schweren körperlichen Beeinträchtigungen manifestierten sich zwar erst im Laufe der Ehe (…), sie sind aber auf ein Geburtsgebrechen zurückzuführen (…). Sie bestanden daher bereits vorehelich, und aufgrund der Gesamtheit der medizinischen Unterlagen, der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Art der Erkrankung ist davon auszugehen, dass sie mit der in der Ehe praktizierten Aufgabenteilung nicht in Zusammenhang stehen, sondern auch sonst aufgetreten wären.