Bereits im Laufe der Ehe litt die Ehefrau ausserdem zunehmend an Hüft- und Kniebeschwerden. Später gesellten sich erhebliche psychische Probleme hinzu. Die Ehefrau macht nun geltend, ihre Gebrechen seien wegen der familiären Belastung aufgetreten und hätten daher ebenfalls als ehebedingt zu gelten. Die schweren körperlichen Beeinträchtigungen manifestierten sich zwar erst im Laufe der Ehe (…), sie sind aber auf ein Geburtsgebrechen zurückzuführen (…).