Die Ehefrau, welche eine Lehre als Verkäuferin abgeschlossen und vor der Ehe als Betriebsassistentin bei P recht gut verdient hatte, konnte wegen der ehelichen Rollenteilung ihre berufliche Karriere nicht weiterverfolgen und ihr Verdienstpotential nicht ausschöpfen (BGer 5A_103/2008, E. 2.2; 5A_842/2010 = FamPra.ch News 2011; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 42; Raselli/Möckli, Aktuelle Fragen des nachehelichen Unterhalts, in: Schwenzer/Büchler, Dritte Schweizer Familienrecht§tage, 3, 13). Die Kindererziehung hat die Lebenslage der Ehefrau nachhaltig geprägt.