Hier liegt eine lange Ehegemeinschaft vor (vgl. dazu FamKomm Scheidung/ Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 48), aus der drei Kinder hervorgegangen sind. Die Ehe gilt damit offensichtlich als lebensprägend (Gabathuler, Unterhalt nach Scheidung: Rechtsgleichheit nicht verletzen, Plädoyer 1/12, 34 m.w.H.). Der Ehefrau steht folglich grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt zu.