14; Hausheer/Spycher, N 05.73; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 55; Vetterli, Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts - ein Klärungsversuch, AJP 2009, 575, 579; Brudermüller, in: Unterhaltsrecht quo vadis?, FamPra.ch 2010, 362, 373). Der angemessene Lebensbedarf ist unterschiedlich festzusetzen, je nachdem, ob es um den Ausgleich ehebedingter Nachteile geht oder um einen Solidaritätsbeitrag. Nach einer langen und lebensprägenden Ehe orientiert sich der Unterhalt am zuletzt gemeinsam erreichten Lebensstandard als obere Grenze, einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge und eines Anteils am Überschuss (BGer, FamPra.ch 2002, 148; KGer SG, FamPra.ch 2002, 374, 379;