Soweit das jedoch einem Ehegatten nach einer lang anhaltenden Arbeitsteilung, wegen seines Gesundheitszustands oder infolge seines Alters nicht möglich ist, hat ihn der andere zu unterstützen (Art. 125 Abs. 2 ZGB). Grundlage und Rechtfertigung des nachehelichen Unterhalts ist heute nach herrschender Lehre der Ausgleich ehebedingter Nachteile (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Vorbem. zu Art. 125 – 132 ZGB, N 7 m.w.H.; Hausheer, Der "ehebedingte Nachteil" als massgebendes Konzept des nachehelichen Unterhalts, in: Hofer/Klippel/Walter [Hrsg.], Perspektiven des Familienrechts, Festschrift für Dieter Schwab, 1377 f.).