Nachehelicher Unterhalt ist geschuldet, wenn es einem Ehegatten nach der Scheidung nicht zumutbar ist, selbst für seinen gebührenden Unterhalt aufzukommen. In diesem Fall hat der andere ihm einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Denn mit der Scheidung enden grundsätzlich die ökonomischen Beziehungen der Ehegatten und jeder soll, soweit möglich, wirtschaftlich für sich selbst sorgen. Soweit das jedoch einem Ehegatten nach einer lang anhaltenden Arbeitsteilung, wegen seines Gesundheitszustands oder infolge seines Alters nicht möglich ist, hat ihn der andere zu unterstützen (Art. 125 Abs. 2 ZGB).