Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BF.2010.3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 29.01.2020 Entscheiddatum: 02.04.2012 Entscheid Kantonsgericht, 02.04.2012 Art. 125 ZGB: Ist nachehelicher Unterhalt sowohl wegen ehebedingter Nachteile als auch aus Solidarität geschuldet, muss die unterhaltsberechtigte Person zumindest ihren Bedarf, der etwas zu erweitern ist, decken und eine angemessene Vorsorge aufbauen können (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. April 2012, BF.2010.3). Aus den Erwägungen: