{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-04-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BF-2010-3_2012-04-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6032&type=1563347022&cHash=d82520967c66a0180b656b4b758c4ace", "Checksum": "dbedbd9651c2f6dc72af926546a43250"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BF.2010.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.04.2012 BF.2010.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 125 ZGB: Ist nachehelicher Unterhalt sowohl wegen ehebedingter Nachteile als auch aus Solidarität geschuldet, muss die unterhaltsberechtigte Person zumindest ihren Bedarf, der etwas zu erweitern ist, decken und eine angemessene Vorsorge aufbauen können (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. April 2012, BF.2010.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:46:59", "Checksum": "df096963585e4fae1c296105bcf51481", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.04.2012 BF.2010.3\nRegeste:\nArt. 125 ZGB: Ist nachehelicher Unterhalt sowohl wegen ehebedingter Nachteile als auch aus Solidarität geschuldet, muss die unterhaltsberechtigte Person zumindest ihren Bedarf, der etwas zu erweitern ist, decken und eine angemessene Vorsorge aufbauen können (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. April 2012, BF.2010.3).\n\nerst 1999 (…) mit einem kleinen Pensum wieder in das Erwerbsleben ein, indem sie\nInventurarbeiten für F erledigte. Dabei handelte es sich aber um keinen eigentlichen\nZuverdienst, bei dem die Ehefrau gleichwertig wie der Ehemann in das Berufsleben\nintegriert gewesen wäre, sondern eher um eine Art Hilfsjob, der kaum Qualifikationen\nerforderte. Die Ehefrau, welche eine Lehre als Verkäuferin abgeschlossen und vor der\nEhe als Betriebsassistentin bei P recht gut verdient hatte, konnte wegen der ehelichen\nRollenteilung ihre berufliche Karriere nicht weiterverfolgen und ihr Verdienstpotential\nnicht ausschöpfen (BGer 5A_103/2008, E. 2.2; 5A_842/2010 = FamPra.ch News 2011;\nFamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 42; Raselli/Möckli, Aktuelle Fragen\ndes nachehelichen Unterhalts, in: Schwenzer/Büchler, Dritte Schweizer\nFamilienrecht§tage, 3, 13). Die Kindererziehung hat die Lebenslage der Ehefrau\nnachhaltig geprägt. Das gilt umso mehr, als die beiden jüngeren Kinder noch im\nJugendalter eines erhöhten Betreuungsaufwands bedurften, welcher immer wieder\nStandort-Gespräche und jahrelang den Besuch von Therapien erforderte. Die Tochter\nmusste sogar in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden. Auch klappte das\nBesuchsrecht des Vaters nicht, was den Betreuungsaufwand der Mutter weiter\nerhöhte, wobei die Gründe dafür umstritten und hier nicht relevant sind. Somit\nbestehen offenkundig ehebedingte Nachteile.\n\nBereits im Laufe der Ehe litt die Ehefrau ausserdem zunehmend an Hüft- und\nKniebeschwerden. Später gesellten sich erhebliche psychische Probleme hinzu. Die\nEhefrau macht nun geltend, ihre Gebrechen seien wegen der familiären Belastung\naufgetreten und hätten daher ebenfalls als ehebedingt zu gelten. Die schweren\nkörperlichen Beeinträchtigungen manifestierten sich zwar erst im Laufe der Ehe (…), sie\nsind aber auf ein Geburtsgebrechen zurückzuführen (…). Sie bestanden daher bereits\nvorehelich, und aufgrund der Gesamtheit der medizinischen Unterlagen, der\nallgemeinen Lebenserfahrung sowie der Art der Erkrankung ist davon auszugehen,\ndass sie mit der in der Ehe praktizierten Aufgabenteilung nicht in Zusammenhang\nstehen, sondern auch sonst aufgetreten wären. Da eine lebensprägende Ehe vorliegt,\nwird der Gesundheitszustand ungeachtet der Ehebedingtheit seiner Beeinträchtigung\naber ohnehin berücksichtigt (BGer 5A_288/2008, E. 4.3; 5C.169/2006, E. 2.6), und zwar\nim Rahmen der nachehelichen Solidarität (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125\nZGB, N 55).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nInsgesamt ist davon auszugehen, dass die beeinträchtigte Gesundheit der Ehefrau ihre\nohnehin eingeschränkten beruflichen Aussichten nach der Trennung überlagerte.\nFolglich ist nachehelicher Unterhalt sowohl wegen ehebedingter Nachteile als auch aus\nSolidarität geschuldet (vgl. BGer 5A_384/2008, E. 5.2). In dieser Situation muss die\nEhefrau zumindest ihren Bedarf, der etwas zu erweitern ist, decken und zudem eine\nangemessene Vorsorge aufbauen können (BaslerKomm/Gloor/Spycher, Art. 125 ZGB,\nN 4; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 8), weil das zu erwartende\nVorsorgedefizit massgeblich einen ehebedingten Nachteil darstellt.\n\nDer Entscheid wurde an das Bundesgericht weitergezogen, welches die Sache am 13.\nAugust 2012 abschrieb (BGer 5A_358/2012).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}