{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-04-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BF-2010-3_2012-04-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6032&type=1563347022&cHash=d82520967c66a0180b656b4b758c4ace", "Checksum": "dbedbd9651c2f6dc72af926546a43250"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BF.2010.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.04.2012 BF.2010.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 125 ZGB: Ist nachehelicher Unterhalt sowohl wegen ehebedingter Nachteile als auch aus Solidarität geschuldet, muss die unterhaltsberechtigte Person zumindest ihren Bedarf, der etwas zu erweitern ist, decken und eine angemessene Vorsorge aufbauen können (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. April 2012, BF.2010.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:46:59", "Checksum": "df096963585e4fae1c296105bcf51481", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.04.2012 BF.2010.3\nRegeste:\nArt. 125 ZGB: Ist nachehelicher Unterhalt sowohl wegen ehebedingter Nachteile als auch aus Solidarität geschuldet, muss die unterhaltsberechtigte Person zumindest ihren Bedarf, der etwas zu erweitern ist, decken und eine angemessene Vorsorge aufbauen können (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. April 2012, BF.2010.3).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BF.2010.3\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 29.01.2020\nEntscheiddatum: 02.04.2012\n\nEntscheid Kantonsgericht, 02.04.2012\nArt. 125 ZGB: Ist nachehelicher Unterhalt sowohl wegen ehebedingter\nNachteile als auch aus Solidarität geschuldet, muss die\nunterhaltsberechtigte Person zumindest ihren Bedarf, der etwas zu\nerweitern ist, decken und eine angemessene Vorsorge aufbauen können\n(Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. April 2012, BF.2010.3).\n\nAus den Erwägungen:\n\nNachehelicher Unterhalt ist geschuldet, wenn es einem Ehegatten nach der Scheidung\nnicht zumutbar ist, selbst für seinen gebührenden Unterhalt aufzukommen. In diesem\nFall hat der andere ihm einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB).\nDenn mit der Scheidung enden grundsätzlich die ökonomischen Beziehungen der\nEhegatten und jeder soll, soweit möglich, wirtschaftlich für sich selbst sorgen. Soweit\ndas jedoch einem Ehegatten nach einer lang anhaltenden Arbeitsteilung, wegen seines\nGesundheitszustands oder infolge seines Alters nicht möglich ist, hat ihn der andere zu\nunterstützen (Art. 125 Abs. 2 ZGB). Grundlage und Rechtfertigung des nachehelichen\nUnterhalts ist heute nach herrschender Lehre der Ausgleich ehebedingter Nachteile\n(FamKomm Scheidung/Schwenzer, Vorbem. zu Art. 125 – 132 ZGB, N 7 m.w.H.;\nHausheer, Der \"ehebedingte Nachteil\" als massgebendes Konzept des nachehelichen\nUnterhalts, in: Hofer/Klippel/Walter [Hrsg.], Perspektiven des Familienrechts, Festschrift\nfür Dieter Schwab, 1377 f.). Unter Umständen kann sich eine Unterhaltsrente aber auch\naus einer nachwirkenden Beistandspflicht ergeben (Hausheer/Spycher, Unterhalt nach\nneuem Scheidungsrecht, N 05.59; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Vorbem. zu Art.\n125 – 132 ZGB, N 7 und Art. 125 ZGB, N 33 und 42). Vorgerücktes Alter und schlechte\ngesundheitliche Verfassung gelten dabei allgemein als Anwendungsfälle für eine solche\nRente aus nachehelicher Solidarität (BaslerKomm/Gloor/Spycher, Art. 125 ZGB, N 11,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n14; Hausheer/Spycher, N 05.73; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N\n55; Vetterli, Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts - ein Klärungsversuch, AJP\n2009, 575, 579; Brudermüller, in: Unterhaltsrecht quo vadis?, FamPra.ch 2010, 362,\n373). Der angemessene Lebensbedarf ist unterschiedlich festzusetzen, je nachdem, ob\nes um den Ausgleich ehebedingter Nachteile geht oder um einen Solidaritätsbeitrag.\nNach einer langen und lebensprägenden Ehe orientiert sich der Unterhalt am zuletzt\ngemeinsam erreichten Lebensstandard als obere Grenze, einschliesslich einer\nangemessenen Altersvorsorge und eines Anteils am Überschuss (BGer, FamPra.ch\n2002, 148; KGer SG, FamPra.ch 2002, 374, 379; AppGer BS, BJM 2002, 18; Bähler,\nScheidungsunterhalt - Methoden der Berechnung, Höhe, Dauer und Schranken, in:\nFamPra.ch 2007, 461, 489; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 3 ff.;\nauch nach achtjähriger Trennungszeit ist nicht auf den Lebensstandard während der\nTrennung abzustellen, vgl. BGE 137 III 102, 107 = FamPra.ch News 2011 und BGE 130\nIII 537). Demgegenüber ist der Unterhalt aus nachehelicher Solidarität zeitlich zu\nbeschränken und/oder von vornherein auf das leicht erhöhte Existenzminimum\nauszurichten (KGer SG, FamPra.ch 2007, 159, 160; BaslerKomm/Gloor/Spycher, Art.\n125 ZGB, N 14; Hausheer/Spycher, N 05.73), weil die ökonomischen Folgen eines\nallgemeinen Lebensrisikos nicht einfach auf den früheren Partner abgewälzt werden\nkönnen (KGer SG, FamPra.ch 2007, 159, 161). Auch ist in einem solchen Fall ein\nVorsorgeunterhalt nicht geschuldet (KGer SG, FamPra.ch 2007, 159, 161;\nBaslerKomm/Gloor/Spycher, Art. 125 ZGB, N 4; FamKomm Scheidung/ Schwenzer,\nArt. 125 ZGB, N 8).\n\nHier liegt eine lange Ehegemeinschaft vor (vgl. dazu FamKomm Scheidung/\nSchwenzer, Art. 125 ZGB, N 48), aus der drei Kinder hervorgegangen sind. Die Ehe gilt\ndamit offensichtlich als lebensprägend (Gabathuler, Unterhalt nach Scheidung:\nRechtsgleichheit nicht verletzen, Plädoyer 1/12, 34 m.w.H.). Der Ehefrau steht folglich\ngrundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt zu.\n\nEhemann Y und Ehefrau X waren bis zur Trennung 14 Jahre verheiratet und führten\neine Ehe mit traditioneller Rollenteilung. Der Ehemann war voll als Techniker\nbeschäftigt und stieg im Laufe der Ehe zum Projektleiter (…) auf. Die Ehefrau gab ihre\nErwerbstätigkeit mit der Heirat und der Geburt des zweiten Kindes auf. Sie kümmerte\nsich während der Ehe um die gemeinsamen Kinder, erledigte den Haushalt und stieg\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}