unaufhörlich und es wird deshalb ein Abänderungsgrund fortwährend neu geschaffen. Dieser kann jederzeit mit einer neuen Klage vorgebracht werden. Die Abänderungsklage beim Kreisgericht ist also zuzulassen, und zwar ganz unabhängig davon, ob dem früheren Abschreibungsbeschluss materielle Rechtskraft zukommt oder nicht. Es scheint offensichtlich, dass man die Belange des Kindes klären muss und nicht auf Dauer eine rechtliche Regelung bestehen lassen kann, welche seinen tatsächlichen Lebensumständen nicht mehr entspricht. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2