Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 147) und Zustände sich verschärfen konnten (Walder, 276), vertieft sich die Beziehung von Kind und Vater hier mit jedem Tag (Hinderling/ Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 586 f.) und erfordern die für das Kindeswohl wichtigen Umstände immer deutlicher die Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater. Bei einem solchen Dauersachverhalt ändert sich der Lebenssachverhalt © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte