Die elterliche Sorge liegt aber immer noch bei der Mutter. Die gelebte Realität des faktischen Aufenthalts beim Vater widerspricht also schon lange der Regelung des Sorgerechts. Vergleichbar mit dem früheren Scheidungsgrund der Zerrüttung, bei dem täglich neue Elemente der Zerrüttung hinzutreten (BernerKomm/Bühler/Spühler, Einleitung N 117; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 147) und Zustände sich verschärfen konnten (Walder, 276), vertieft sich die Beziehung von Kind und Vater hier mit jedem Tag (Hinderling/ Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 586 f.) und erfordern die für das Kindeswohl wichtigen Umstände immer deutlicher die Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater.