Die Abänderung des Scheidungsurteils dient dazu, die Prognose im Scheidungsurteil über die künftige Gestaltung der Verhältnisse zu korrigieren und an die wirklichen Gegebenheiten anzupassen (Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., 294). Voraussetzung der Abänderung ist eine erhebliche und dauerhafte Veränderung, welcher nicht bereits im Scheidungsurteil Rechnung getragen wurde (FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 286 ZGB, N 5 ff.). Hier lebt das Kind seit fünf Jahren beim Vater. Die elterliche Sorge liegt aber immer noch bei der Mutter.