{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-07-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BF-2010-16_2010-07-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1710&type=1563347022&cHash=8b355bbf4baa4faa082e84c225392b25", "Checksum": "527fcb88803341bca80fc7e3bf53424b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BF.2010.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.07.2010 BF.2010.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 134 ZGB: Wird eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils, mit der die Neuzuteilung der elterlichen Sorge für ein Kind gefordert wird, das seit längerer Zeit beim Kläger lebt, abgeschrieben, so kann die Klage später neu eingereicht werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 7. Juli 2010, BF.2010.16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:35:40", "Checksum": "74f37999227f6833e9f7e609afef2360", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.07.2010 BF.2010.16\nRegeste:\nArt. 134 ZGB: Wird eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils, mit der die Neuzuteilung der elterlichen Sorge für ein Kind gefordert wird, das seit längerer Zeit beim Kläger lebt, abgeschrieben, so kann die Klage später neu eingereicht werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 7. Juli 2010, BF.2010.16).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BF.2010.16\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 07.07.2010\nEntscheiddatum: 07.07.2010\n\nEntscheid Kantonsgericht, 07.07.2010\nArt. 134 ZGB: Wird eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils, mit\nder die Neuzuteilung der elterlichen Sorge für ein Kind gefordert wird, das\nseit längerer Zeit beim Kläger lebt, abgeschrieben, so kann die Klage später\nneu eingereicht werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 7. Juli 2010, BF.\n2010.16).\n\nAus den Erwägungen:\n\nDie Abänderung des Scheidungsurteils dient dazu, die Prognose im Scheidungsurteil\nüber die künftige Gestaltung der Verhältnisse zu korrigieren und an die wirklichen\nGegebenheiten anzupassen (Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und\nGerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., 294). Voraussetzung der Abänderung ist eine\nerhebliche und dauerhafte Veränderung, welcher nicht bereits im Scheidungsurteil\nRechnung getragen wurde (FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 286 ZGB, N 5 ff.).\nHier lebt das Kind seit fünf Jahren beim Vater. Die elterliche Sorge liegt aber immer\nnoch bei der Mutter. Die gelebte Realität des faktischen Aufenthalts beim Vater\nwiderspricht also schon lange der Regelung des Sorgerechts. Vergleichbar mit dem\nfrüheren Scheidungsgrund der Zerrüttung, bei dem täglich neue Elemente der\nZerrüttung hinzutreten (BernerKomm/Bühler/Spühler, Einleitung N 117; Kummer,\nGrundriss des Zivilprozessrechts, 147) und Zustände sich verschärfen konnten (Walder,\n276), vertieft sich die Beziehung von Kind und Vater hier mit jedem Tag (Hinderling/\nSteck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 586 f.) und erfordern die für das\nKindeswohl wichtigen Umstände immer deutlicher die Zuteilung der elterlichen Sorge\nan den Vater. Bei einem solchen Dauersachverhalt ändert sich der Lebenssachverhalt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunaufhörlich und es wird deshalb ein Abänderungsgrund fortwährend neu geschaffen.\nDieser kann jederzeit mit einer neuen Klage vorgebracht werden. Die\nAbänderungsklage beim Kreisgericht ist also zuzulassen, und zwar ganz unabhängig\ndavon, ob dem früheren Abschreibungsbeschluss materielle Rechtskraft zukommt oder\nnicht. Es scheint offensichtlich, dass man die Belange des Kindes klären muss und\nnicht auf Dauer eine rechtliche Regelung bestehen lassen kann, welche seinen\ntatsächlichen Lebensumständen nicht mehr entspricht.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}