Die mit den Weisungen verbundenen Strafandrohungen verletzen zudem das Bestimmtheitsgebot und sind schon deshalb offensichtlich unzulässig. Der Beistand ist in seiner Funktion nicht mehr als eine Hilfsperson der Eltern. Wenn sie seine Angebote beharrlich zurückweisen, so tragen sie die Verantwortung für das Kindeswohl fortan allein. Sie müsse nun selbst erkennen, was dem Kind nützt und was ihm nachhaltig schadet: