StGB würde zudem voraussetzen, dass die Betroffenen klar wissen, was von ihnen verlangt ist, und nicht bloss dazu angehalten werden, irgendwelchen späteren Anordnungen Folge zu leisten (BGE 127 IV 121; 124 IV 311; Basler Komm/Riedo/ Boner, Art. 292 StGB N 49).