Die Eltern sind von Gesetzes wegen zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet und die elterliche Sorge ist insofern beschränkt (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 308 ZGB N 2; Stettler, SPR III/2, Das Kindesrecht, 504 f.). Eine ausdrückliche Anweisung, bereits bestehende Pflichten zu erfüllen, ist überflüssig. Eine Bestrafung nach Art. 292 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte