Der Beistand ist Gesprächspartner für die ganze Familie. Er soll sein Amt nach Anhören der Beteiligten und soweit möglich in ihrem Einverständnis ausüben. Sind die Eltern grundsätzlich nicht fähig und willens, seine Vermittlung und Anleitung anzunehmen, so ist die Beistandschaft gescheitert (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 308 ZGB N 4). Die Mitwirkungsbereitschaft der Eltern wird demnach als selbstverständlich vorausgesetzt und braucht nicht in Form einer Weisung statuiert zu werden. Der Beistand hat im Übrigen festgestellt, dass der Vater die Zusammenarbeit aktiv sucht, und die Mutter hat ihre künftige Kooperation zugesichert.