richtet und auch an die Adresse der Eltern nur angebracht, solange noch eine Verhaltensänderung zu erwarten ist (BGE 107 II 304; KGer SG, FamPra.ch 2007, 174). Vom psychologischen Standpunkt aus gilt eine Strafandrohung nur dann als nützlich, wenn sie rasch ausgesprochen wird und von einem Beratungsangebot begleitet ist (FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych. N 174), und als schädlich, wenn sie den letzten Rest elterlicher Kommunikationsbereitschaft gefährdet (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 203 ff.).