Eltern können ermahnt oder mit Weisungen zu einem bestimmten Verhalten aufgefordert werden, falls sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Umgangs nachteilig auf das Kind auswirkt (Art. 273 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Art. 307 Abs. 2 ZGB). Im Sinne einer flankierenden Massnahme kann auch eine Beistandschaft mit einer Ermahnung oder Weisung ergänzt werden (Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft, 409). Die Anweisung zu einem Tun oder Unterlassen darf mit einer Strafandrohung verbunden werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass sie sonst nicht beachtet wird (BGE 90 IV 81; Basler Komm/Breitschmid, Art. 307 ZGB N 22).