{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BF-2009-5_2009-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1613&type=1563347022&cHash=731da5e634bb5c0cb4a079f0b4787b75", "Checksum": "e0c5a884b435c6b9a8d99c3735c26ec5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BF.2009.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.05.2009 BF.2009.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 273 Abs. 2 ZGB. Weisungen, welche die Eltern zu generellem Wohlverhalten in der Beziehung untereinander und im Verhältnis zum Beistand auffordern, sind weder notwendig noch sinnvoll. Die damit verknüpfte Strafandrohung verletzt das Bestimmtheitsgebot (Kantons­gericht, II. Zivilkammer, 11. Mai 2009, BF.2009.5)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:52:14", "Checksum": "9de66f2f283380472b2c3b86840a0226", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.05.2009 BF.2009.5\nRegeste:\nArt. 273 Abs. 2 ZGB. Weisungen, welche die Eltern zu generellem Wohlverhalten in der Beziehung untereinander und im Verhältnis zum Beistand auffordern, sind weder notwendig noch sinnvoll. Die damit verknüpfte Strafandrohung verletzt das Bestimmtheitsgebot (Kantons­gericht, II. Zivilkammer, 11. Mai 2009, BF.2009.5).\n\nDamit lässt sich das Fazit ziehen, dass die erteilten Weisungen, welche die Eltern zu\ngenerellem Wohlverhalten in der Beziehung untereinander und im Verhältnis zum\nBeistand auffordern, insgesamt weder sinnvoll noch notwendig sind. Sie bezwecken\nvor allem eine Disziplinierung und dienen nicht dazu, die Einstellung der Eltern zu\nverändern und das Kind aus seiner Loyalitätsnot zu erlösen. Sie erlauben es den Eltern\nsogar, sich neue Vorwürfe zu machen und bewirken auf diese Weise allenfalls eine\nweitere Eskalation. Die mit den Weisungen verbundenen Strafandrohungen verletzen\nzudem das Bestimmtheitsgebot und sind schon deshalb offensichtlich unzulässig. Der\nBeistand ist in seiner Funktion nicht mehr als eine Hilfsperson der Eltern. Wenn sie\nseine Angebote beharrlich zurückweisen, so tragen sie die Verantwortung für das\nKindeswohl fortan allein. Sie müsse nun selbst erkennen, was dem Kind nützt und was\nihm nachhaltig schadet: Es wird allgemein hervorgehoben, wie förderlich es für die\nEntwicklung des Kindes, sein Selbstwertgefühl, sein Sozialverhalten und seine\nSchulleistung ist, wenn der weggezogene Elternteil engen Kontakt mit ihm pflegen und\nseine Erziehung begleiten kann (Arntzen, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 33\nff.). Umgekehrt wird eindringlich davor gewarnt, dass ein schwerer Elternkonflikt das\nKind belastet und dann in besonderem Masse gefährdet, wenn es selber Objekt und\nZeuge dieser Auseinandersetzung wird (Bodenmann, Folgen der Scheidung für die\nKinder aus psychologischer Sicht, in: Rumo-Jungo/Pichonnaz [Hrsg.], Kind und\nScheidung, 74 ff., 88 ff. m.w.H.).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}