{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BF-2009-5_2009-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1613&type=1563347022&cHash=731da5e634bb5c0cb4a079f0b4787b75", "Checksum": "e0c5a884b435c6b9a8d99c3735c26ec5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BF.2009.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.05.2009 BF.2009.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 273 Abs. 2 ZGB. Weisungen, welche die Eltern zu generellem Wohlverhalten in der Beziehung untereinander und im Verhältnis zum Beistand auffordern, sind weder notwendig noch sinnvoll. Die damit verknüpfte Strafandrohung verletzt das Bestimmtheitsgebot (Kantons­gericht, II. Zivilkammer, 11. Mai 2009, BF.2009.5)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:52:14", "Checksum": "9de66f2f283380472b2c3b86840a0226", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.05.2009 BF.2009.5\nRegeste:\nArt. 273 Abs. 2 ZGB. Weisungen, welche die Eltern zu generellem Wohlverhalten in der Beziehung untereinander und im Verhältnis zum Beistand auffordern, sind weder notwendig noch sinnvoll. Die damit verknüpfte Strafandrohung verletzt das Bestimmtheitsgebot (Kantons­gericht, II. Zivilkammer, 11. Mai 2009, BF.2009.5).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BF.2009.5\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 11.05.2009\nEntscheiddatum: 11.05.2009\n\nEntscheid Kantonsgericht, 11.05.2009\nArt. 273 Abs. 2 ZGB. Weisungen, welche die Eltern zu generellem\nWohlverhalten in der Beziehung untereinander und im Verhältnis zum\nBeistand auffordern, sind weder notwendig noch sinnvoll. Die damit\nverknüpfte Strafandrohung verletzt das Bestimmtheitsgebot (Kantons­\ngericht, II. Zivilkammer, 11. Mai 2009, BF.2009.5).\n\nAus den Erwägungen:\n\nEltern können ermahnt oder mit Weisungen zu einem bestimmten Verhalten\naufgefordert werden, falls sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen\nUmgangs nachteilig auf das Kind auswirkt (Art. 273 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Art. 307 Abs.\n2 ZGB). Im Sinne einer flankierenden Massnahme kann auch eine Beistandschaft mit\neiner Ermahnung oder Weisung ergänzt werden (Biderbost, Die\nErziehungsbeistandschaft, 409). Die Anweisung zu einem Tun oder Unterlassen darf\nmit einer Strafandrohung verbunden werden, wenn von vornherein anzunehmen ist,\ndass sie sonst nicht beachtet wird (BGE 90 IV 81; Basler Komm/Breitschmid, Art. 307\nZGB N 22). Weisungen gehören zu den Kindesschutzmassnahmen und sind an drei\nVoraussetzungen geknüpft: Die Behörde soll erst eingreifen, wenn die Kompetenzen\nder Eltern nicht mehr genügen (Subsidiarität), und nur das tun, was es braucht, um\ndieses Defizit auszugleichen (Komplementarität). Die Intervention soll so mild als\nmöglich, aber auch so stark wie nötig ausfallen (Proportionalität; vgl. dazu Büchler/\nVetterli, Ehe Partnerschaft Kinder, 245; BaslerKomm/Breitschmid, Art. 307 ZGB N 8;\nHegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Rz. 27.09 ff.). Aus rechtlicher Sicht ist Zwang\nzur Durchsetzung der Umgangsordnung nicht zulässig, wenn er sich gegen das Kind\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nrichtet und auch an die Adresse der Eltern nur angebracht, solange noch eine\nVerhaltensänderung zu erwarten ist (BGE 107 II 304; KGer SG, FamPra.ch 2007, 174).\nVom psychologischen Standpunkt aus gilt eine Strafandrohung nur dann als nützlich,\nwenn sie rasch ausgesprochen wird und von einem Beratungsangebot begleitet ist\n(FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych. N 174), und als schädlich, wenn sie den\nletzten Rest elterlicher Kommunikationsbereitschaft gefährdet (Dettenborn/Walter,\nFamilienrechtspsychologie, 203 ff.). In einer langfristigen Betrachtung steht schliesslich\nfest, dass Zwang wenig zur Besserung des Eltern-Kind-Verhältnisses beiträgt, sondern\nim Gegenteil meist bewirkt, dass das Kind später die Beziehung vollständig abbricht\n(Wallerstein/Lewis, Langzeitwirkung der elterlichen Ehescheidung auf die Kinder,\nFamRZ 2001, 65 ff., 69; Vetterli, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern,\nFamPra.ch 2009, 23 ff., 34 ff.).\n\nDer Beistand ist Gesprächspartner für die ganze Familie. Er soll sein Amt nach Anhören\nder Beteiligten und soweit möglich in ihrem Einverständnis ausüben. Sind die Eltern\ngrundsätzlich nicht fähig und willens, seine Vermittlung und Anleitung anzunehmen, so\nist die Beistandschaft gescheitert (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 308 ZGB N 4). Die\nMitwirkungsbereitschaft der Eltern wird demnach als selbstverständlich vorausgesetzt\nund braucht nicht in Form einer Weisung statuiert zu werden. Der Beistand hat im\nÜbrigen festgestellt, dass der Vater die Zusammenarbeit aktiv sucht, und die Mutter\nhat ihre künftige Kooperation zugesichert.\n\nDie Aufforderung zu einer Familientherapie bewirkte immerhin, dass die Eltern in einer\nBeratungsstelle Einzelgespräche führten. Dabei soll nach Auskunft des\nFamilienberaters eine vorsichtig positive Entwicklung und eine leichte Entspannung im\nVerhältnis zwischen Mutter und Kind festzustellen gewesen sein. Zurzeit sind die\nGespräche offenbar eingestellt, was aber nicht ausschliesst, dass sie bei Bedarf wieder\naufgenommen werden könnten. Solange die Eltern freiwillig tätig werden, ist eine\nWeisung unnötig.\n\nDie Eltern sind von Gesetzes wegen zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet\nund die elterliche Sorge ist insofern beschränkt (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 308\nZGB N 2; Stettler, SPR III/2, Das Kindesrecht, 504 f.). Eine ausdrückliche Anweisung,\nbereits bestehende Pflichten zu erfüllen, ist überflüssig. Eine Bestrafung nach Art. 292\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStGB würde zudem voraussetzen, dass die Betroffenen klar wissen, was von ihnen\nverlangt ist, und nicht bloss dazu angehalten werden, irgendwelchen späteren\nAnordnungen Folge zu leisten (BGE 127 IV 121; 124 IV 311; Basler Komm/Riedo/\nBoner, Art. 292 StGB N 49).\n\n"}