Die Ehefrau macht nun aber geltend, im Fürstentum Liechtenstein sei die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Stichtag für den Vorsorgeausgleich (Art. 89b FL-EheG) und ihr Vorsorgeguthaben sei deshalb nur bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Weil Trennungs- und Scheidungsdatum rund zehn Jahre auseinander liegen, würde das offensichtlich zu einem unbilligen, wenn nicht gar abwegigen Ergebnis führen. Es ist durchaus angemessen, wenn die Ehegatten ihre in der ganzen Ehezeit, von der Heirat bis zur rechtskräftigen Scheidung miteinander zu teilen haben. Der Ehefrau steht demnach ein Betrag von rund Fr. 10'900.– zu.