Summermatter/Grüt-ter, FamPra.ch 2002, 641, 652, 655): In einem ersten Schritt ist nach den Ergebnis einer hälftigen Teilung zu fragen; in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten eine Abweichung rechtfertigen. Hier beträgt das vom Ehemann während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben Fr. 70'700.– erworben und dasjenige der Ehefrau rund Fr. 48'900.–. Die liechtensteinischen Austrittsleistungen werden ähnlich berechnet wie die schweizerischen. Die Bedürfnisse der noch jungen und mitten im Berufsleben stehenden Ehefrau sind mit jenen des Ehemanns vergleichbar, zumal der ihr zugesprochene nacheheliche Unterhalt einen Vorsorgeanteil enthält.