Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte ein Recht auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehepartners. Ist bereits ein Vorsorgefall eingetreten oder können Ansprüche der beruflichen Vorsorge aus anderen Gründen nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Unter "anderen Gründen" wird insbesondere eine Vorsorge im Ausland verstanden (FamKomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, Art. 124 N 13 ff.; BaslerKomm/Walser, Art. 124, N 8; Summermatter/Grütter, Erstinstanzliche Erfahrungen mit dem Vorsorgeausgleich bei Scheidung, FamPra.ch 2002, 641, 651).