Die Ehegatten haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Beide sind erwerbstätig; der Ehemann ist aber einer schweizerischen und die Ehefrau einer liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Zuständig für die Scheidung und die Regelung der Scheidungsfolgen ist das schweizerische Gericht. Es wendet im Gleichlauf schweizerisches Recht an (FamKomm Scheidung/Jametti Greiner, Anh. IPR, N 47 ff.).