{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BF-2009-37_2010-01-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1679&type=1563347022&cHash=f7e41e391d0b9c2282164b4238f54b71", "Checksum": "4d7e02a463d46f7c59f77b782946ec9a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BF.2009.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 15.01.2010 BF.2009.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Zivilkammer, 15. Januar 2010, BF.2009.37).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BF.2009.37\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 15.01.2010\nEntscheiddatum: 15.01.2010\n\nEntscheid Kantonsgericht, 15.01.2010\nArt. 124 ZGB: Ist ein Ehegatte einer Vorsorge im Fürstentum Liechtenstein\nangeschlossen und der andere einer Vorsorge in der Schweiz, so wird eine\nangemessene Entschädigung geschuldet, die sich am Prinzip der hälftigen\nTeilung orientiert (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 15. Januar 2010, BF.\n2009.37).\n\nAus den Erwägungen:\n\nDie Ehegatten haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Beide sind erwerbstätig; der\nEhemann ist aber einer schweizerischen und die Ehefrau einer liechtensteinischen\nVorsorgeeinrichtung angeschlossen. Zuständig für die Scheidung und die Regelung der\nScheidungsfolgen ist das schweizerische Gericht. Es wendet im Gleichlauf\nschweizerisches Recht an (FamKomm Scheidung/Jametti Greiner, Anh. IPR, N 47 ff.).\n\nNach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte ein Recht auf die Hälfte der für die\nEhedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehepartners. Ist bereits ein\nVorsorgefall eingetreten oder können Ansprüche der beruflichen Vorsorge aus anderen\nGründen nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet\n(Art. 124 Abs. 1 ZGB). Unter \"anderen Gründen\" wird insbesondere eine Vorsorge im\nAusland verstanden (FamKomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, Art. 124 N 13 ff.;\nBaslerKomm/Walser, Art. 124, N 8; Summermatter/Grütter, Erstinstanzliche\nErfahrungen mit dem Vorsorgeausgleich bei Scheidung, FamPra.ch 2002, 641, 651).\n\nDie angemessene Entschädigung wird in zwei Stufen bestimmt (Geiser, Übersicht über\ndie Rechtsprechung zum Vorsorgeausgleich, FamPra.ch 2008, 309, 320;\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSummermatter/Grüt-ter, FamPra.ch 2002, 641, 652, 655): In einem ersten Schritt ist\nnach den Ergebnis einer hälftigen Teilung zu fragen; in einem zweiten Schritt ist zu\nprüfen, ob die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten eine Abweichung\nrechtfertigen. Hier beträgt das vom Ehemann während der Ehe erworbene\nVorsorgeguthaben Fr. 70'700.– erworben und dasjenige der Ehefrau rund Fr. 48'900.–.\nDie liechtensteinischen Austrittsleistungen werden ähnlich berechnet wie die\nschweizerischen. Die Bedürfnisse der noch jungen und mitten im Berufsleben\nstehenden Ehefrau sind mit jenen des Ehemanns vergleichbar, zumal der ihr\nzugesprochene nacheheliche Unterhalt einen Vorsorgeanteil enthält.\n\nDie Ehefrau macht nun aber geltend, im Fürstentum Liechtenstein sei die Auflösung der\nehelichen Gemeinschaft Stichtag für den Vorsorgeausgleich (Art. 89b FL-EheG) und ihr\nVorsorgeguthaben sei deshalb nur bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Weil\nTrennungs- und Scheidungsdatum rund zehn Jahre auseinander liegen, würde das\noffensichtlich zu einem unbilligen, wenn nicht gar abwegigen Ergebnis führen. Es ist\ndurchaus angemessen, wenn die Ehegatten ihre in der ganzen Ehezeit, von der Heirat\nbis zur rechtskräftigen Scheidung miteinander zu teilen haben. Der Ehefrau steht\ndemnach ein Betrag von rund Fr. 10'900.– zu.\n\nDie Entschädigung soll wenn immer möglich für die Alters- und Invalidenvorsorge\nreserviert werden. Das lässt sich am besten erreichen, wenn sie im Vorsorgekreislauf\nverbleibt. Die liechtensteinische Pensionskasse nimmt ein schweizerisches\nVorsorgeguthaben ohne weiteres entgegen. Die Pensionskasse des Ehemanns hat die\nDurchführbarkeit bestätigt und kann vom Scheidungsgericht auch dann zur\nÜbertragung angewiesen werden, wenn die Ehegatten sich nicht einig sind.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}