Insofern war es für ihn abschätzbar, dass seine Vermögensbewirtschaftung mit grossen Risiken verbunden ist. Aus diesen Gründen hier einen Ausnahmefall anzunehmen und eine Abänderung der an sich unabänderlichen Unterhaltsbeiträgen zuzulassen, wäre nicht statthaft. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3