Den Kläger trifft die Verpflichtung, sich um ein geregeltes Einkommen zu bemühen. Insbesondere seine Unterhaltspflicht gegenüber dem unmündigen Sohn ist im Vergleich zu anderen familiären Pflichten gesteigert sowie sittlich qualifiziert und verlangt die Ausschöpfung all seiner finanziellen, intellektuellen und körperlichen Ressourcen (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 276 ZGB N 2 und 25). Zudem scheint es offensichtlich, dass seine jetzige Tätigkeit in finanzieller wie zeitlicher Hinsicht im Widerspruch zu seinen Möglichkeiten steht. Der gut ausgebildete und voll erwerbsfähige Kläger unterliess es trotz seiner seit längerer Zeit