Ein nachträgliches Zurückkommen auf die Vereinbarung ist ferner etwa in Fällen versagt, in denen sich die finanziellen Verhältnisse des berechtigten Ehegatten unerwartet verbessern (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 127 ZGB N 11; BaslerKomm/Spycher/Gloor, Art. 127 ZGB N 13).