Eine blosse Veränderung der Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten vermag die Vereinbarung in der Regel nicht zu durchbrechen (BGer 5A_759/2008, 29. Dezember 2008). Selbst die nachträgliche Verletzung seines Existenzminimums allein reicht für die Abänderung einer solchen Vereinbarung noch nicht aus, weil dieses im Rahmen einer Zwangsvollstreckung ausreichend gesichert wird. Vielmehr müssen auch hier noch zusätzlich alle massgeblichen Umstände berücksichtigt werden. Ein nachträgliches Zurückkommen auf die Vereinbarung ist ferner etwa in Fällen versagt, in denen sich die finanziellen Verhältnisse des berechtigten Ehegatten unerwartet verbessern (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art.