Die Ehe wurde im Jahr 2005 geschieden. Dabei wurde eine Konvention genehmigt, in der sich der Kläger verpflichtete, für den 1992 geborenen Sohn Kindesunterhalt von Fr. 1'000.– im Monat bis zur Mündigkeit und für die Ehefrau nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'000.– monatlich bis zu seinem AHV-Alter Ende 2015 zu bezahlen. Eine Abänderung wurde ausgeschlossen. Gleichwohl klagte der geschiedene Ehemann im November 2008 auf Abänderung des Scheidungsurteils und verlangte eine Aufhebung oder Herabsetzung des Unterhalts für das Kind und die Beklagte, da er wegen der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise nicht mehr in der Lage sei, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge weiterhin zu bezahlen.