{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BF-2009-25_2009-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1640&type=1563347022&cHash=8f98e9d7439dd3db6249bedd14ac0eeb", "Checksum": "f1ab01c2ae250d8d914ac60d473f1ef0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BF.2009.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 03.09.2009 BF.2009.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 129 ZGB: Haben die Ehegatten die Unabänderbarkeit der Unterhaltsbeiträge vereinbart, so kann eine Abänderung gestützt auf das Verbot übermässiger Bindung oder der Clausula rebus sic stantibus nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden (Kantons­gericht, II. Zivilkammer, 3. September 2009, BF.2009.25)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:32:04", "Checksum": "2f345d50d68483c6e853aacbc6592a97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 03.09.2009 BF.2009.25\nRegeste:\nArt. 129 ZGB: Haben die Ehegatten die Unabänderbarkeit der Unterhaltsbeiträge vereinbart, so kann eine Abänderung gestützt auf das Verbot übermässiger Bindung oder der Clausula rebus sic stantibus nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden (Kantons­gericht, II. Zivilkammer, 3. September 2009, BF.2009.25).\n\nanhaltenden finanziellen Schwierigkeiten, für ein gesichertes Einkommen zu sorgen.\nZwar macht er geltend, er bemühe sich erfolglos um eine Anstellung, weist seine\nBemühungen aber nicht nach. Immerhin gibt er an, eine Möglichkeit gefunden zu\nhaben, als selbständiger Finanzvermittler wieder in den Arbeitsprozess einzutreten.\nJedenfalls ist es keineswegs auszuschliessen, dass der Kläger trotz seines\nfortgeschrittenen Alters bei gutem Willen eine Anstellung finden kann, die ihm eine\nFortbezahlung der Unterhaltsbeiträge erlaubt. Ferner kann auch nicht gesagt werden,\ndass sich die finanziellen Verhältnisse der Beklagten unerwartet verbessert hätten. Ihr\nEinkommen ist seit der Scheidung um rund Fr. 2'000.– im Monat und damit nicht in\naussergewöhnlichem Mass gestiegen. Ein Festhalten der Beklagten an diesen\nUnterhaltsansprüchen erscheint daher keineswegs rechtsmissbräulich. Schliesslich\nsind die Höhen und Tiefen des Börsenlebens notorisch und damit auch dem Kläger als\nerfahrenen Anlageberater bewusst. Insofern war es für ihn abschätzbar, dass seine\nVermögensbewirtschaftung mit grossen Risiken verbunden ist. Aus diesen Gründen\nhier einen Ausnahmefall anzunehmen und eine Abänderung der an sich\nunabänderlichen Unterhaltsbeiträgen zuzulassen, wäre nicht statthaft.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}