{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BF-2009-25_2009-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1640&type=1563347022&cHash=8f98e9d7439dd3db6249bedd14ac0eeb", "Checksum": "f1ab01c2ae250d8d914ac60d473f1ef0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BF.2009.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 03.09.2009 BF.2009.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Zivilkammer, 3. September 2009, BF.2009.25).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BF.2009.25\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 03.09.2009\nEntscheiddatum: 03.09.2009\n\nEntscheid Kantonsgericht, 03.09.2009\nArt. 129 ZGB: Haben die Ehegatten die Unabänderbarkeit der\nUnterhaltsbeiträge vereinbart, so kann eine Abänderung gestützt auf das\nVerbot übermässiger Bindung oder der Clausula rebus sic stantibus nur in\nextremen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden (Kantonsgericht, II.\nZivilkammer, 3. September 2009, BF.2009.25).\n\nSachverhalt:\n\nDie Ehe wurde im Jahr 2005 geschieden. Dabei wurde eine Konvention genehmigt, in\nder sich der Kläger verpflichtete, für den 1992 geborenen Sohn Kindesunterhalt von\nFr. 1'000.– im Monat bis zur Mündigkeit und für die Ehefrau nachehelichen Unterhalt\nvon Fr. 1'000.– monatlich bis zu seinem AHV-Alter Ende 2015 zu bezahlen. Eine\nAbänderung wurde ausgeschlossen. Gleichwohl klagte der geschiedene Ehemann im\nNovember 2008 auf Abänderung des Scheidungsurteils und verlangte eine Aufhebung\noder Herabsetzung des Unterhalts für das Kind und die Beklagte, da er wegen der\naktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise nicht mehr in der Lage sei, die vereinbarten\nUnterhaltsbeiträge weiterhin zu bezahlen. Im Entscheid wurden die Unterhaltspflichten\nfür zwanzig Monate sistiert.\n\nAus den Erwägungen:\n\nDer Wille der Parteien darf nicht durch Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze\nunterlaufen werden. Haben die Ehegatten die Unabänderbarkeit der Unterhaltsbeiträge\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvereinbart, so kann eine Abänderung gestützt auf das Verbot übermässiger Bindung\n(Art. 27 Abs. 2 ZGB) oder der Clausula rebus sic stantibus deshalb nur in extremen\nAusnahmefällen in Betracht gezogen werden (BernerKomm/Merz, Art. 2 ZGB N 237 ff.;\nFamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 127 ZGB N 11; BaslerKomm/Breitschmid,\nArt. 287 ZGB N 18 f.). Davon ist erst dann auszugehen, wenn das Verhältnis von\nLeistung und Gegenleistung infolge einer ausserordentlichen und unvorhersehbaren\nÄnderung der Umstände so gestört ist, dass das Beharren des Berechtigten auf\nseinem Anspruch geradezu eine wucherische Ausbeutung des Missverhältnisses und\ndamit einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstellt (BGE 122 III 97; 100 II 345; 101 II\n17; 107 II 343, je mit Hinweisen; BernerKomm/Bucher, Art. 27 ZGB N 195). Eine blosse\nVeränderung der Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten vermag die\nVereinbarung in der Regel nicht zu durchbrechen (BGer 5A_759/2008, 29. Dezember\n2008). Selbst die nachträgliche Verletzung seines Existenzminimums allein reicht für die\nAbänderung einer solchen Vereinbarung noch nicht aus, weil dieses im Rahmen einer\nZwangsvollstreckung ausreichend gesichert wird. Vielmehr müssen auch hier noch\nzusätzlich alle massgeblichen Umstände berücksichtigt werden. Ein nachträgliches\nZurückkommen auf die Vereinbarung ist ferner etwa in Fällen versagt, in denen sich die\nfinanziellen Verhältnisse des berechtigten Ehegatten unerwartet verbessern (FamKomm\nScheidung/Schwenzer, Art. 127 ZGB N 11; BaslerKomm/Spycher/Gloor, Art. 127 ZGB\nN 13).\n\nDer Kläger ist ausgebildeter Bankfachmann und arbeitete bis 2003 bei verschiedenen\nPrivatbanken als Anlageberater. Weil er keine Anstellung mehr fand, erwirtschaftete er\nsich seinen Lebensunterhalt fortan mit der Verwaltung seines in bar bezogenen\nAltersguthabens. Im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise büsste er offenbar den\ngrössten Teil seines Vermögens mit Börsengeschäften ein und verlor damit auch die\nGrundlage seines Einkommens. Den Kläger trifft die Verpflichtung, sich um ein\ngeregeltes Einkommen zu bemühen. Insbesondere seine Unterhaltspflicht gegenüber\ndem unmündigen Sohn ist im Vergleich zu anderen familiären Pflichten gesteigert\nsowie sittlich qualifiziert und verlangt die Ausschöpfung all seiner finanziellen,\nintellektuellen und körperlichen Ressourcen (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 276 ZGB N\n2 und 25). Zudem scheint es offensichtlich, dass seine jetzige Tätigkeit in finanzieller\nwie zeitlicher Hinsicht im Widerspruch zu seinen Möglichkeiten steht. Der gut\nausgebildete und voll erwerbsfähige Kläger unterliess es trotz seiner seit längerer Zeit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}