In einem Urteil aus dem Jahr 2007 bezeichnete es diese Methode dann in durchschnittlichen Verhältnissen als unpassend (BGE 134 III 145, 146). Mittlerweile stellt das Bundesgericht aber wieder die freie Methodenwahl in den Vordergrund und erachtet insbesondere in wirtschaftlich durchschnittlichen Familienverhältnissen die Grundbedarfsberechnung mit hälftiger Überschussteilung als taugliche Vorgehensweise zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts (BGE 134 III 577, 579; BGer 5A_292/2009, E. 2.2; 5A_384/2008, E. 4.2.3; 5A_288/2008, E. 5.4; Hausheer/ spycher, Urteilsanmerkung, ZBJV 2009, 59 ff.). Diese Methode bietet denn auch verschiedene Vorteile: