{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BF-2009-24_2009-10-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1652&type=1563347022&cHash=549a327385a4fdf518bc1e1e214db6c5", "Checksum": "a9713218d41bb7bfe838e7f648f3b9a4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BF.2009.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.10.2009 BF.2009.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Oktober 2009, BF.2009.24).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BF.2009.24\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 02.10.2009\nEntscheiddatum: 02.10.2009\n\nEntscheid Kantonsgericht, 02.10.2009\nArt. 125 ZGB: In durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen ohne\nmassgebliche Sparquote bietet die Methode der Grundbedarfsberechnung\nmit Überschussteilung zur Berechnung des Aufstockungsunterhalts nach\nlanger, lebensprägender Ehe am ehesten Gewähr für eine angemessene\nLösung (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. Oktober 2009, BF.2009.24).\n\nSachverhalt:\n\nDie Eheleute waren mehr als zwanzig Jahre verheiratet und haben drei gemeinsame\nKinder. Ein Kind ist noch unmündig und lebt bei der Mutter. Bei der Trennung war die\nEhefrau 51 Jahre alt. Die Eheleute führten eine Ehe mit klassischer Rollenteilung: Der\nungelernte Ehemann absolvierte während der Ehe eine Berufsausbildung und stieg zum\nGeschäftsführer eines Informatikbetriebs auf. Er verrichtet heute qualifizierte und gut\nbezahlte Arbeit. Die Ehefrau kümmerte sich zunächst um Haushalt und Kinder und trat\ndann zu einem Kleinstpensum im gelernten Beruf als Verkäuferin ins Erwerbsleben ein.\nNach der Trennung stockte sie ihr Arbeitspensum schrittweise bis auf 80% auf. Ihr\nVerdienst ist bescheiden.\n\nAus den Erwägungen:\n\nFestzulegen bleibt die Höhe des Unterhaltsbeitrags. Dabei ist zunächst zu prüfen, nach\nwelcher Methode er zu berechnen ist. Das Bundesgericht betonte früher das Prinzip\nder freien Methodenwahl und akzeptierte insbesondere die von zahlreichen kantonalen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGerichten praktizierte Methode der Grundbedarfsberechnung mit hälftiger\nÜberschussteilung (BGE 128 III 411, 414 = Pra 2003 Nr. 5; BGer, FamPra.ch 2002, 148,\n149; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 75ff. m.w.H.). In einem Urteil\naus dem Jahr 2007 bezeichnete es diese Methode dann in durchschnittlichen\nVerhältnissen als unpassend (BGE 134 III 145, 146). Mittlerweile stellt das\nBundesgericht aber wieder die freie Methodenwahl in den Vordergrund und erachtet\ninsbesondere in wirtschaftlich durchschnittlichen Familienverhältnissen die\nGrundbedarfsberechnung mit hälftiger Überschussteilung als taugliche\nVorgehensweise zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts (BGE 134 III 577, 579;\nBGer 5A_292/2009, E. 2.2; 5A_384/2008, E. 4.2.3; 5A_288/2008, E. 5.4; Hausheer/\nspycher, Urteilsanmerkung, ZBJV 2009, 59 ff.). Diese Methode bietet denn auch\nverschiedene Vorteile: Sie berücksichtigt einerseits die trennungsbedingten\nMehrkosten und gewährleistet, dass beide Parteien das eheliche Lebensniveau nach\nder Trennung gleichermassen fortführen können. Andererseits stellt sie sicher, dass der\nhaushaltführende und der erwerbstätige Ehegatte nach der Trennung gleich behandelt\nwerden. Schliesslich ist die Methode klar und verständlich (vgl. Hausheer, Die\nprivatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts 2007, ZBJV 2008, 553, 568 ff.;\nSpycher, Urteilsanmerkung, ZBJV 2008, 514 ff.; Aeschlimann, Urteilsanmerkung,\nFamPra.ch 2008, 395 f.; Vetterli, Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts – ein\nKlärungsversuch, AJP 2009, 575ff.). Auch hier, wo durchschnittliche finanzielle\nVerhältnisse herrschen und eine lange, lebensprägende Ehe vorliegt, verspricht sie am\nehesten angemessene Resultate.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}