Sonst stünde es dem Vater jederzeit frei, das Kind zu sich nehmen. Die Vormundschaftsbehörde könnte eine solche Unterbrechung der Kontinuität nicht verhindern, sondern müsste sich darauf beschränken, nachträglich eine Rückführung an den Pflegeplatz anzuordnen (vgl. Häfeli, ZVW 2001, 116). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2