Eine Kindesschutzmassnahme ist unter diesen Umständen auch nach dem Widerruf der Kündigung des Pflegevertrags erforderlich. Daran vermag der Einwand des Vaters, ihm sei eine Rücknahme ja schon nach Art. 310 Abs. 3 ZGB verwehrt, nichts zu ändern. Diese Bestimmung kann einen lückenlosen Schutz des Kindes gerade nicht garantieren. Befindet sich das Kind an einem Pflegeplatz und soll es auch gegen den Willen des zuständigen Elternteils dort bleiben können, so muss diesem die Obhut entzogen werden (ZVW 1993, 71 f.). Sonst stünde es dem Vater jederzeit frei, das Kind zu sich nehmen.