Wenn er aber seine Meinung wiederholt ändert und sich damit unberechenbar verhält, kann es notwendig werden, ihm die Obhut zu entziehen (Guler, Die Aufhebung der elterlichen Obhut, ZVW 1995, 121, 132; Häfeli, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, ZVW 2001, 111, 114). Hier wollte © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Vater zunächst mit dem Kind zusammenleben. Dann behauptete er, dass er nur eine Umplatzierung verlangt habe. Schliesslich erklärte er, dass er nichts gegen die Weiterführung des bisherigen Pflegeverhältnisses einzuwenden habe.