Für die Aufhebung der elterlichen Obhut müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 310 Abs. 1 ZGB): Zum einen muss das Kindeswohl gefährdet sein. Zum anderen muss ein Obhutsentzug das geeignete Mittel sein, um diese Gefahr abzuwenden. Eine solche Massnahme ist im Sinne der Subsidiarität grundsätzlich nicht geboten, solange der obhutsberechtigte Elternteil mit der Platzierung des Kindes in einem Heim oder einer Pflegefamilie einverstanden ist. Wenn er aber seine Meinung wiederholt ändert und sich damit unberechenbar verhält, kann es notwendig werden, ihm die Obhut zu entziehen (Guler, Die Aufhebung der elterlichen Obhut, ZVW 1995, 121, 132;